Sehr geehrter Kunde!
Anbei eine Zusammfassung des steiermärkischen Baugesetz. Insbesondere bei unbebauten Grundstücken, beabsichtigten Neu-, Zu- und Ausbauten von Beständen von größter Relevanz. Für etwaige Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Baugesetz Steiermark
Für Bauvorhaben gilt das Steiermärkische Baugesetz (Stmk. BauG) welches am
4.4.1995 – LGBl. Nr.59 – erlassen wurde. In diesem Baugesetz ist geregelt welche
Bauwerke bewilligungspflichtig, anzeigepflichtig oder bewilligungsfrei sind.
Bauansuchen sind bei der Gemeinde zu welcher das Baugrundstück gehört,
einzubringen.
Im Bauverfahren ist Behörde erster Instanz ist der Bürgermeister, Behörde zweiter
Instanz der Gemeinderat (Gegen die Bescheide des Gemeinderates kann die
Vorstellung an die Landesregierung erhoben werden). In Städten mit eigenem Statut
ist die erste Instanz der Stadtsenat, zweite Instanz die Berufungskommission.
Bei Bauten des Bundes für öffentliche Zwecke (mittelbare Bundesverwaltung) ist in
Städten mit eigenem Statut 1. Inst. der Bürgermeister, 2. Inst. der Landeshauptmann;
im übrigen Land: 1. Inst. Die Bezirkshauptmannschaft, 2. Inst. der
Landeshauptmann.
Gemäß Baugesetz kann ein Grundstück bebaut werden wenn:
• Bebauung nach ROG zulässig ist
• Hygienische einwandfreie Wasserversorgung vorhanden ist
• Energieversorgung und Abwasserentsorgung vorhanden ist
• Tragbarer Untergrund gegeben ist
• Keine Gefährdung durch Lawinen, Hochwasser, Steinschlag, Rutschung
vorhanden ist
• Für den Verwendungszweck geeignete und rechtlich gesicherte Zufahrt von einer
befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche vorhanden ist
• Mindest- oder Maximalgrößen für Bauplätze (kann von Gemeinde durch
Verordnung festgelegt werden) eingehalten wird
•
Bei der Bebauung sind Nachbarschaftsrechte zu berücksichtigen.
• Gebäude sind unmittelbar aneinander zu bauen oder müssen Abstände haben
die mindestens so viele Meter haben wie die Summe der beiderseitigen
Geschoßzahlen, vermehrt um 4, ergibt (Gebäudeabstand)
• Jede Gebäudefront die nicht unmittelbar an einer Nachbargrenze errichtet wird
muß von dieser mindestens so viele Meter entfernt sein wie die Anzahl der
Geschosse, vermehrt um 2, ergibt (Grenzabstand).
• Steht ein Gebäude an der Grundgrenze hat der Nachbar die Wahl anzubauen
oder den Gebäudeabstand einzuhalten
• Als Geschosse in der jeweiligen Gebäudefront gelten jene die ausgebaut oder
ausbaufähig sind
• Bei Gebäuden ohne übliche Geschoßeinteilung ist die Abstandsermittlung unter
Zugrundelegung einer fiktiven Geschoßeinteilung mit einer Höhe von 3.0m
(Restgeschoßhöhen von mehr als 1.5m sind als Geschoß anzurechnen)
vorzunehmen.
• Für Gebäude auf dem selben Bauplatz können geringere Abstände zugelassen
werden • Für Nebengebäude oder im Interesse des Ortsbildschutzes kann die Behörde
geringere Abstände von Grundgrenzen oder Nachbargebäuden zulassen. Der
Abstand hat jedenfalls 2.0m zu betragen
• Mit Zustimmung des Nachbarn können Nebengebäude an der
Nachbargrundgrenze zugelassen werden
• Befindet sich auf dem Nachbargrundstück ein Nebengebäude an der
Grundgrenze, ist nur der normale Grenzabstand einzuhalten
• Läßt der Verwendungszweck eine größere Belästigung der Nachbarn erwarten
(oder zum Schutze des Ortsbildschutzes) kann die Behörde auch größere
Abstände vorschreiben
• Die Abstandsbestimmungen gelten nicht gegenüber öffentlichen Verkehrsflächen
und einigen anderen Sonderfällen
Die Bauabstände sind zwingend einzuhalten. Es ist keine Toleranz vorgesehen !!
Dementsprechend sorgfältig muss daher bei der Festlegung der Gebäudeecken in
der Natur vorgegangen werden. Weil die Grundstücksgrenzen, auf die sich ja die
Abstandsmaße beziehen, im Einzelfall von bestehenden Zäunen oft abweichen
können, ist als Grundlage für Baumaßnahmen ein entsprechender Urkundenplan
eines Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen dringend zu empfehlen. Nur in
einer solchen öffentlichen Urkunde ist sowohl die rechtlich verbindliche
Grundstücksgrenze wie die möglicherweise davon abweichende Lage von Zäunen,
Mauern etc. dokumentiert und sie schützt damit vor unliebsamen und teuren
Überraschungen.
Die amtlichen Katastralmappe allein ist für die Klärung der Grenzsituation
grundsätzlich ungeeignet und ihre Verwendung für diesen Zweck sachlich falsch..
Dies deshalb, weil die Katastralmappe für Grundstücke des Grenzkatasters die Figur
der Grenzen und die Koordinaten der Grenzpunkte als „Papiergrenze“ verbindlich
dokumentiert. Ohne exakter Vermessung ist jedoch keinesfalls sichergestellt, daß die
Gegebenheiten in der Natur (Mauern, Zäune, etc.) mit der rechtlichen Grenze
(Papiergrenze des Grenzkatasters) auch übereinstimmen und damit unklar, von
welchen Bezugspunkten die Abstände zu messen wären.
Im Grundsteuerkataster macht die Katastralmappe keinen Beweis über die
Grundstücksgrenzen und darf grundsätzlich nicht als Grundlage für
Abstandsmessungen herangezogen werden. Aus alten Urkundenplänen wird in aller
Regel unmittelbar – also ohne exakte Vermessung vor Ort – auch nicht entnommen
werden können, ob die in der Natur sichtbaren Grenzzeichen (Zäune, Mauern,
Grenzmarken etc.) mit dem in den Unterlagen dargestellten Grenzverlauf
(„Papiergrenze“) übereinstimmen.
Alle Baupläne und Berechnungen dürfen nur von befugten Fachleuten erstellt
werden. Pläne zur Änderung von Grenzen bei Parzellierungen und
Grundabtretungen sowie zur lagerichtigen Darstellung der Grenzen als Grundlage für
die Bewilligung eines Neu- oder Zubaues eines Gebäudes müssen von einem
Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen als öffentliche Urkunde ausgestellt und
beurkundet sein.
Anläßlich der ersten Erteilung einer Baubewilligung auf unbebauten Grundstücken
kann die Behörde den Grundeigentümer zu Aufschließungsleistungen verpflichten wie z.B. die unentgeltliche und lastenfreie Abtretung der zur Herstellung von
öffentlichen Verkehrsflächen erforderlichen Grundstücksteile bis zu einer Breite von
6m, höchstens aber 10% der Grundstücksfläche an das öffentliche Gut der
Gemeinde. Die für die Abtretung und Übernahme entstehenden Kosten
(Vermessung, Teilungsplan) sind von der Gemeinde zu tragen.
Die Behörde hat auf Anfrage über die rechtlichen Grundlagen der Bebaubarkeit
Auskunft zu geben und auf Antrag, sofern Bebauungspläne nicht erforderlich sind
oder Bebauungsrichtlinien nicht bestehen, mit Bescheid folgende
Bebauungsgrundlagen festzulegen:
• Baugebietskategorie nach dem Flächenwidmungsplan
• Bebauungsweise, Bebauungsdichte, Bebauungsgrad
• Straßenfluchtlinie und das Ausmaß der abzutretenden Grundfläche
• Höchstzulässige Höhe der Bauten
• Die Behörde hat binnen 8 Wochen zu entscheiden. Der Bescheid tritt nach 2
Jahren außer Kraft wenn nicht um Baubewilligung angesucht wird.
Bewilligungspflichtig sind folgende Vorhaben soferne sie nicht Anzeigepflichtig
oder Bewilligungsfrei sind:
• Neu-, Zu- oder Umbauten von baulichen Anlagen
• Nutzungsänderungen
• Errichtung, Änderung oder Erweiterung von Abstellflächen für KFZ, Garagen und
Nebenanlagen
• Einfriedungen gegen Nachbargrundstücke oder öffentliche Verkehrsflächen,
jeweils ab einer Höhe von 1,5m
• Errichtung von Ölfeuerungsanlagen
• Länger als 3 Tage dauernde Aufstellung von Fahrzeugen die zum Aufenthalt oder
Nächtigung von Personen geeignet sind außerhalb von Abstellflächen oder
Garagen
• Abbruch von Gebäuden ausgenommen Nebengebäude
Anzeigepflichtig sind folgende Vorhaben sofern sie nicht Bewilligungsfrei sind:
• Neu-, Zu- oder Umbauten von Kleinhäusern mit den erforderlichen Abstellflächen
mit oder ohne Schutzdächern, oder Garagen im Bauland bei vorliegen eines
Bebauungsplanes oder Festlegung im Sinne §18 und die Nachbarn deren
Grundstücke bis zu 30m von der Bauplatzgrenze entfernt liegen durch
Unterfertigung der Baupläne ausdrücklich ihr Einverständnis mit dem
Bauvorhaben erklären.
• Nebengebäude wenn angrenzende Nachbarn einverstanden
• Errichtung, Änderung oder Erweiterung von Werbe- und
Ankündigungseinrichtungen, Umspann.- und Kabelstationen, Einfriedungen und
Stützmauern bis 1.5m, Ölfeuerungsanlagen bis 1000 Liter und 18 kW, Antennen
und Funkanlagen über 5m, Veränderungen der natürlichen Höhenlage einer im
Bauland gelegenen Fläche, Aufstellung von Motoren oder Apparaten.
Bewilligungsfreie Vorhaben (der Behörde schriftlich mitzuteilen) sind: • Nebengebäude, landesübliche Zäune, Folientunnel, Hagelnetzanlagen, etc.
• Kleine baulichen Anlagen
• Umbauten einer baulichen Anlage oder Wohnung wenn keine Änderung der
äußeren Gestaltung bewirkt wird
• Diverse andere Kleinbauvorhaben