Sehr geehrter Kunde!
Untenstehend können Sie sich über die Bestimmungen und Voraussetzungen für die Gewährung der Wohnbeihilfe informieren. Gerne beraten wir Sie persönlich und berechnen Ihnen im Voraus Ihren Anspruch.
Information über die Gewährung
von Wohnbeihilfe NEU für Mietwohnungen (Steiermark)
FÜR WELCHE MIETWOHNUNGEN WIRD WOHNBEIHILFE GEWÄHRT?
• Wohnbeihilfe wird für geförderte Mietwohnungen (Mietkaufwohnungen) und nicht geförderte
Wohnungen gewährt.
• Für alle nicht geförderten Mietwohnungen, wenn der Hauptmietzins den sogenannten Richtwert ohne
Zuschläge, derzeit € 7,11/m² netto (€ 7,82 inkl. Ust.) nicht überschreitet.
(Bei Kleinwohnungen bis 35 m² darf der Hauptmietzins € 9,24/m² netto (€ 10,16 inkl. Ust.) nicht
überschreiten.)
Davon ausgenommen ist ein erhöhter Hauptmietzins gemäß § 18 Mietrechtsgesetz sowie das Entgelt
nach dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz.
• Keine Möglichkeit für Wohnbeihilfe bei Umwandlung einer geförderten Mietkaufwohnung ins
Wohnungseigentum ab 1.6.2004.
WER KANN UM WOHNBEIHILFE ANSUCHEN?
• Österreichische StaatsbürgerInnen,
• Personen, die österreichischen StaatsbürgerInnen gleichgestellt sind, das sind
EU- bzw. EWR-BürgerInnen;
Personen, die die österreichische Staatsbürgerschaft nach dem 6. März 1933 verloren haben und
auswandern mussten, inzwischen jedoch wieder in Österreich leben;
Personen, deren Flüchtlingseigenschaft behördlich festgestellt ist und die zum Aufenthalt in
Österreich ständig berechtigt sind.
• MieterInnen ohne österreichische Staatsbürgerschaft, die
sich seit mindestens drei Jahren ständig in Österreich aufhalten und
über eine arbeitsmarktbehördliche Genehmigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz
(AuslBG) oder über einen Aufenthaltstitel, der unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt gewährt
(§ 17 Abs. 1 AuslBG), verfügen.
• Personen (NichtösterreicherInnen), die nach einer Berufstätigkeit in Österreich einen Ruhegenuss
beziehen, nach deren Tod auch die hinterbliebenen EhegattInnen (LebensgefährtInnen). GRUNDVORAUSSETZUNGEN FÜR DIE GEWÄHRUNG VON WOHNBEIHILFE
• Die Wohnung muss ausschließlich zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig
verwendet werden (Hauptwohnsitz).
• Ein schriftlicher Hauptmietvertrag mit Vergebührungsvermerk (oder Einzahlungsbeleg) in Kopie muss
vorgelegt werden.
• Die Volljährigkeit (Vollendung des 18. Lebensjahres) der Förderungswerberin bzw. des
Förderungswerbers muss grundsätzlich vorliegen.
ALS PERSONENANZAHL GILT DIE ANZAHL DER IN DER WOHNUNG LEBENDEN PERSONEN.
Alle in der Wohnung lebenden Personen sind im Ansuchen um Wohnbeihilfe anzuführen, da sie in die
Wohnbeihilfenberechnung miteinbezogen werden müssen.
DIE WOHNUNG MUSS HAUPTWOHNSITZ ALLER IM WOHNBEIHILFEANSUCHEN ANGEFÜHRTEN
PERSONEN SEIN.
HÖHE DER WOHNBEIHILFE incl. der Pauschalbeträge für Betriebskosten
(= max. anrechenbarer Wohnungsaufwand)
Je nach Wohnungsgröße und Anzahl der in der Wohnung lebenden Personen werden folgende Pauschalbeträge für Betriebskosten zur Berechnung herangezogen:
Personen
Betriebskostenpauschale pro m2
Maximal
anrechenbare
Nutzfläche
Maximalhöhe
1 € 0,78 50 m
2
€ 39,00
2 € 0,78 70 m
2
€ 54,60
3 € 0,78 80 m
2
€ 62,40
4 € 0,78 90 m
2
€ 70,20
5 € 0,78 100 m
2
€ 78,00
6 € 0,78 110 m
2
€ 85,80
7 € 0,78 120 m
2
€ 93,60
8 € 0,78 130 m
2
€ 101,40
je weitere Person € 0,78 + 10 m
2
+ € 7,80 Sofern der Hauptmietzins nicht niedriger ist als in der nachstehenden Tabelle angeführt, beträgt die
Wohnbeihilfe und der Pauschalbetrag für Betriebskosten unter Heranziehung der maximal
anrechenbaren Nutzfläche höchstens:
Personen Wohnbeihilfe (in Euro)
1 € 143,00 (max. € 104,--plus max. € 39,00 Betriebskosten)
2 € 174,40 (max. € 119,80 plus max. € 54,60 Betriebskosten)
3 € 198,60 (max. € 136,20 plus max. € 62,40 Betriebskosten)
4 € 222,80 (max. € 152,60 plus max. € 70,20 Betriebskosten)
5 € 247,00 (max. € 169,-- plus max. € 78,00 Betriebskosten)
6 € 271,20 (max. € 185,40 plus max. € 85,80 Betriebskosten)
7 € 295,40 (max. € 201,80 plus max. € 93,60 Betriebskosten)
8 € 319,60 (max. € 218,20 plus max. € 101,40 Betriebskosten)
für jede weitere Person plus € 24,20 (max. € 16,40 plus max. € 7,80
Betriebskosten)
Von diesen Höchstbeträgen wird der zumutbare Wohnungsaufwand abgezogen Der zumutbare Wohnungsaufwand wird aufgrund des Einkommens aller in der Wohnung
lebenden Personen und der Personenanzahl errechnet. Die Grundlage hiefür ist die mit Verordnung der
Steiermärkischen Landesregierung festgelegte Wohnbeihilfentabelle. Der Differenzbetrag zwischen dem
zumutbaren Wohnungsaufwand und dem Höchstbetrag der Wohnbeihilfe wird als Beihilfe gewährt,
sofern er monatlich mindestens 10 Euro beträgt. Allfällige sonstige Beihilfen (z.B. Mietzinsbeihilfe vom
Finanzamt oder Wohnkostenbeihilfe nach dem Heeresgebührengesetz) sind vorweg vom Höchstbetrag
der Wohnbeihilfe in Abzug zu bringen.
EINKOMMENSBERECHNUNG
Als Einkommen gilt das Gesamteinkommen (auch Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Wochengeld etc.)
aller in der Wohnung lebenden Personen. Als monatliches „Einkommen“ gilt grundsätzlich 1/12 des
Jahresnettoeinkommens laut Lohnzettel für das letzte Kalenderjahr (inkl. Urlaubs- u. Weihnachtsgeld)
bzw. letztem Einkommensteuerbescheid.
Einkünfte von Minderjährigen, die im elterlichen Haushalt leben, gelten ab einer Höhe von € 450,-pro
Monat als Einkommen. Vertraglich oder gerichtlich festgesetzte Unterhaltsleistungen für geschiedene
Ehegatten/Ehegattinnen zählen als Einkommen und werden hinzugerechnet. Leistet der/die
FörderungswerberIn Unterhaltsleistungen für den/die geschiedenen Ehegatten/Ehegattin, so werden
diese Leistungen beim Einkommen in Abzug gebracht.
Findet im Erledigungszeitraum eine Korrektur des Einkommensteuerbescheides (z.B. Betriebsprüfung)
statt, so ist diese unverzüglich dem Wohnbeihilfenreferat der Fachabteilung 11A vorzulegen.
Steuerfreibeträge finden nur hinsichtlich Behinderung gemäß § 34 Abs.6 und § 35 EStG 1988
Berücksichtigung. UNBERÜCKSICHTIGT BLEIBEN BEI DER EINKOMMENSBERECHNUNG LEISTUNGEN
nach dem Steiermärkischen Sozialhilfegesetz bzw. Behindertengesetz, Pflegegelder nach dem
Bundespflegegeld- und Steiermärkischen Pflegegeldgesetz, Leistungen nach dem Steiermärkischen
Jugendwohlfahrtsgesetz, Abfertigungen, Waisenpensionen, Familienbeihilfen, Taggelder für
Präsenzdiener und Zivildiener, Stipendien von unterhaltsberechtigten Kindern, die im elterlichen Haushalt
wohnen, Einkünfte aus Ferialtätigkeit, Alimentationen für Kinder, die von dem/der AntragstellerIn
bezogen werden.
Das Kinderbetreuungsgeld zählt auch nicht zum Einkommen.
Bei Ansuchen durch unterhaltsberechtigte Kinder (StudentInnen usw.), welche nicht im elterlichen
Haushalt wohnen, bleibt das elterliche Einkommen unberücksichtigt und es wird pauschal ein
zumutbarer Wohnungsaufwand = Selbstbehalt festgelegt. Dieser Selbstbehalt beträgt:
Personen Selbstbehalt (in Euro)
1 75,-
2 100,-
3 125,-
4 oder mehr Personen 150,-
Für Personen, welche mit dem/der FörderungswerberIn in einem gemeinsamen Haushalt wohnen, keine
nahestehenden Personen zum Förderungswerber sind und die Voraussetzung für die Gewährung von
Wohnbeihilfe nicht erfüllen, wird bei der Wohnbeihilfenberechnung vorweg ein Abzug von € 32,--
vorgenommen.
REDUKTION DES ZUMUTBAREN WOHNUNGSAUFWANDES IN BESONDEREN FÄLLEN
Wohnt in der Wohnung mindestens eine Person, für die erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder
deren bescheidmäßig festgestellter Grad der Behinderung mindestens 50% beträgt, wird der zumutbare
Wohnungsaufwand um 50% zu reduziert, sofern auf Grund des Haushaltseinkommens ohne die
Reduktion des zumutbaren Wohnungsaufwandes überhaupt Wohnbeihilfe zuerkannt werden würde.
BERECHNUNGSBEISPIELE:
Familie mit 4 Personen, 95m², Einkommen € 1.273,-
max. Wohnbeihilfe für 4 Personen € 222,80 (max. € 152,60 plus max. € 70,20 Betriebskosten)
abzüglich zumutbarer Wohnungsaufwand - € 54,60
monatliche Wohnbeihilfe € 168,20
1-Personen-Haushalt, 58m², Einkommen € 769,81
max. Wohnbeihilfe für 1 Person € 143,-- (max. 104,- plus max. € 39,- Betriebskosten)
abzüglich zumutbarer Wohnungsaufwand - € 0,--
monatliche Wohnbeihilfe € 143,-- WIE ERFOLGT DAS ANSUCHEN?
Das Ansuchen auf Wohnbeihilfe (abrufbar unter www.soziales.steiermark.at) ist mit den erforderlichen
Unterlagen (Kopien) an das Wohnbeihilfenreferat der Fachabteilung 11A, Dietrichsteinplatz 15, 8011 Graz,
zu übermitteln.
NOTWENDIGE UNTERLAGEN
• Einkommensnachweise (von allen in Haushalt lebenden Personen)
• bei unselbstständig Erwerbstätigen oder PensionistInnen: Lohnzettel (L16) für das
vergangene volle Kalenderjahr oder eine Arbeitnehmerveranlagung; (auch nicht-
österreichische Einkünfte und Pensionen sind vorzulegen)
• bei Personen, die zur Einkommenssteuer veranlagt werden: letzter
Einkommensteuerbescheid
• bei Aufnahme jeder weiteren Erwerbstätigkeit im laufenden Kalenderjahr von allen im
Haushalt lebenden Personen (Lohnzettel mit Datum des Arbeitsbeginns)
• bei Kindern ab dem vollendeten 15. Lebensjahr ist eine Schulbesuchs- oder
Inskriptionsbestätigung bzw. eine Kopie des Lehrvertrages (inkl. Höhe der monatlichen
Lehrlingsentschädigung) vorzulegen; bei Minderjährigen, die im elterlichen Haushalt leben,
sind die Einkommensnachweise vorzulegen
• bei Bezug steuerfreier Einkünfte sind folgende Bestätigungen vorzulegen: Leistungsbezug
vom AMS (wie z.B. Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, etc.), Wochengeld,
Kinderbetreuungsgeld und mögliches zusätzliches Einkommen oder Einkommen aus
geringfügiger Beschäftigung, Sozialhilfebescheid, Mindestsicherungsbescheid, etc.
• bei geschiedenen Personen: gerichtliche Vergleichsausfertigung
• bei getrennt lebenden Personen: Nachweis über die gerichtlich oder vertraglich
festgesetzten Unterhaltsleistungen für geschiedene Ehegattinnen bzw. Ehegatten, die von
nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen an den Förderungswerber zu erbringen
sind
• bei Studenten: Inskriptionsbestätigung und Studienbeihilfenbescheid (bei regelmäßigem
Einkommen Lohnzettel/Honorarnoten)
• Hauptmietvertrag mit Vergebührungsvermerk oder Einzahlungsbeleg
• Staatsbürgerschaftsnachweis, bei Nicht-EWR-Bürgern eine Kopie des gültigen Reisepasses oder
Konventionspasses bzw. der Aufenthaltsgenehmigung/Beschäftigungsbewilligung
• Meldebestätigung (Hauptwohnsitz) aus dem Zentralen Melderegister von allen in der Wohnung
lebenden Personen, bei Nicht-EWR-Bürgern die Meldebestätigung(en) über den ständigen Aufenthalt
während der letzten 3 Jahre in Österreich
• Kopie eines möglichen Mietzinsbescheides vom zuständigen Finanzamt oder Gemeinde bzw. bei
Präsenz- und Zivildienern einen Bescheid über die Wohnkostenbeihilfe vom Heeresgebührenamt bzw.
vom zuständigen Magistrat
• Wohnungsaufwandsbestätigung (Von der Hausverwaltung oder von der Vermieterin bzw. vom
Vermieter vollständig auszufüllen!)
• Bestätigung über den Bezug von erhöhter Familienbeihilfe bzw. Bescheid über den Grad der
Behinderung (wenn vorhanden) Bei Wohngemeinschaften ist das Wohnbeihilfenansuchen von allen Mitbewohnern
zu unterschreiben und zur Kenntnis zu nehmen.
BEWILLIGUNGSDAUER
Die Bewilligung der Wohnbeihilfe erfolgt höchstens auf die Dauer eines Jahres. Beim Auslaufen der
Wohnbeihilfe kann ein Ansuchen auf Weitergewährung der Wohnbeihilfe gestellt werden. Bei aufrechter
Wohnbeihilfe wird Ihnen automatisch ein solches Wohnbeihilfen-Weitergewährungsansuchen übermittelt.
Die Gewährung von Wohnbeihilfe wird eingestellt, wenn ein Rückstand bei der Leistung der
monatlichen Miete (= Wohnungsaufwand) vorliegt.
Zu Unrecht empfangene Wohnbeihilfe ist zurückzuzahlen und unwahre Angaben können einen
strafbaren Tatbestand bilden.
Bei Nachreichung angeforderter Unterlagen oder beim Ansuchen um Weitergewährung ist unbedingt
immer die Geschäftszahl der Wohnbeihilfe anzuführen.
Bitte bedenken Sie, dass unvollständig ausgefüllte Ansuchen bzw. fehlende Unterlagen nicht nur Ihre
eigene Wohnbeihilfenerledigung verzögern, sondern auch die Bearbeitung der anderen Ansuchen
behindern.
Auf die Gewährung einer Wohnbeihilfe besteht kein Rechtsanspruch. Mit der Erteilung der
Förderungszusicherung erwirbt der Förderungswerber einen im ordentlichen Rechtsweg
durchsetzbaren Rechtsanspruch auf Förderung in der zugesicherten Höhe